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Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr und Lohn- und Gehaltsabrechnung - die drei Säulen des betrieblichen Rechnungswesens, sauber geführt.
Im betrieblichen Rechnungswesen werden verschiedene Teilbereiche unterschieden. Ganz grob kann man das Rechnungswesen in drei Teile zerlegen: Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Der Besteuerung des Unternehmers liegt am Jahresende die Gewinnermittlung der Unternehmertätigkeit zugrunde. Dies kann entweder in Form der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder als Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung zzgl. Anhang) erforderlich sein.
Um am Jahresende diese Rechenwerke aufstellen zu können, sind verschiedene Lebenssachverhalte betrieblich zu erfassen. Dies geschieht über die Verbuchung der Belege. Derartige Sachverhalte können beispielsweise sein:
Die Verbuchung der Belege ist grundsätzlich an einen Turnus zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen angelehnt. Im Rahmen der neuen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Datenerfassung (GoBD) sind die Buchhaltungen jedoch MONATLICH festzuschreiben - die Unveränderbarkeit der Daten muss sichergestellt sein. Ein Vorteil der monatlichen Verbuchung: Sie wissen als Unternehmer stets, wo Sie mit Ihrer Firmenentwicklung stehen.
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist ein Bankkonto nicht zwingend erforderlich, auch können die Belege grundsätzlich als „Sammelwerk" eingereicht werden. Entscheidend ist hierfür lediglich der Zahlungsfluss der Ein- oder Ausgaben. Bei der Bilanzierung hingegen ist strukturierter vorzugehen:
Die Finanzbuchhaltung wird durch die Anlagenbuchhaltung ergänzt: Durch das Inventarverzeichnis bzw. die Darstellung der Entwicklung der Buchwerte des Anlagevermögens wird dargestellt, welche Aktiva die Unternehmung im Anlagevermögen aufweist. Auch für Gewinnermittler im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG besteht die Verpflichtung, ein Anlageverzeichnis zu führen.
Ein weiterer Vorteil, die Buchführung als „Kontrollinstrument" der Unternehmensführung zu gebrauchen, ist die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Durch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen wird schnell unübersichtlich, ob Forderungen bereits beglichen sind oder ob noch Rechnungen zu zahlen sind - auch Fristüberwachungen hinsichtlich Skontoabzugsfristen sind schnell in der Masse der Belege verschwunden. Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher der Kunden- oder Lieferantenverkehr ist, desto kürzer sollte der Turnus der Bearbeitung gewählt werden.
Als Unternehmer ist man oft auf die Mitarbeit Dritter angewiesen. Dies kann grundsätzlich auf zwei Wegen geschehen: durch Beauftragung eines selbständigen Einzelunternehmers, Freiberuflers oder Gewerbetreibenden - oder über ein Angestelltenverhältnis mit Arbeitsvertrag.
Die kurzfristige Beschäftigung unterliegt strengen Kriterien: Sie gilt nur für tageweise Tätigkeiten wie Messehostessen oder Saisonkräfte - eine Schreibkraft kann nie als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden.
Zahlen, die etwas sagen.
Für kleinere Unternehmen und insbesondere Freiberufler kommt für die Gewinnermittlung des Veranlagungsjahres die sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht. Ein Anlageverzeichnis muss ebenfalls erstellt werden. Die vollständige und sachlich richtige Gewinnermittlung ist die Grundlage für die Besteuerung.
Umfangreicher ist der sog. Jahresabschluss eines Unternehmens, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einem Anhang und ggf. einem Lagebericht besteht. Die Erfüllung von Nebenpflichten, wie die fristgemäße Publikation der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger, übernehmen wir natürlich auch gerne.
Wir wollen aber dennoch mehr bieten als die Hilfe bei Buchführung, Gewinnermittlung, Jahresabschluss oder Ihrer Steuererklärungen. Sprechen Sie uns an.
Vom ersten Beleg bis zum Jahresabschluss - ein Ansprechpartner für alles.