Ordnung im Zahlenwerk.

Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr und Lohn- und Gehaltsabrechnung - die drei Säulen des betrieblichen Rechnungswesens, sauber geführt.

Teilbereiche des Rechnungswesens

Im betrieblichen Rechnungswesen werden verschiedene Teilbereiche unterschieden. Ganz grob kann man das Rechnungswesen in drei Teile zerlegen: Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Finanzbuchführung und Anlagebuchführung

Der Besteuerung des Unternehmers liegt am Jahresende die Gewinnermittlung der Unternehmertätigkeit zugrunde. Dies kann entweder in Form der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder als Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung zzgl. Anhang) erforderlich sein.

Um am Jahresende diese Rechenwerke aufstellen zu können, sind verschiedene Lebenssachverhalte betrieblich zu erfassen. Dies geschieht über die Verbuchung der Belege. Derartige Sachverhalte können beispielsweise sein:

  • Einkauf von Waren oder Dienstleistungen
  • Verkauf der eigenen Ware oder Leistung
  • Einstellung von Personal
  • Anmietung von betrieblichen Räumlichkeiten etc.
  • Erweiterung der Produktionskapazitäten
  • Verlagerung des Firmensitzes
  • Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Firmen

Die Verbuchung der Belege ist grundsätzlich an einen Turnus zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen angelehnt. Im Rahmen der neuen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Datenerfassung (GoBD) sind die Buchhaltungen jedoch MONATLICH festzuschreiben - die Unveränderbarkeit der Daten muss sichergestellt sein. Ein Vorteil der monatlichen Verbuchung: Sie wissen als Unternehmer stets, wo Sie mit Ihrer Firmenentwicklung stehen.

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist ein Bankkonto nicht zwingend erforderlich, auch können die Belege grundsätzlich als „Sammelwerk" eingereicht werden. Entscheidend ist hierfür lediglich der Zahlungsfluss der Ein- oder Ausgaben. Bei der Bilanzierung hingegen ist strukturierter vorzugehen:

  • Eingangsrechnungen (Rechnungen anderer Unternehmen an das eigene)
  • Ausgangsrechnungen (für die eigenen erbrachten Leistungen)
  • Bankkontoauszüge
  • Kreditkartenabrechnungen mit den dazugehörigen Belegen
  • Barbelege
  • sonstige Sachverhalte

Die Finanzbuchhaltung wird durch die Anlagenbuchhaltung ergänzt: Durch das Inventarverzeichnis bzw. die Darstellung der Entwicklung der Buchwerte des Anlagevermögens wird dargestellt, welche Aktiva die Unternehmung im Anlagevermögen aufweist. Auch für Gewinnermittler im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG besteht die Verpflichtung, ein Anlageverzeichnis zu führen.

Zahlungsverkehr

Ein weiterer Vorteil, die Buchführung als „Kontrollinstrument" der Unternehmensführung zu gebrauchen, ist die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Durch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen wird schnell unübersichtlich, ob Forderungen bereits beglichen sind oder ob noch Rechnungen zu zahlen sind - auch Fristüberwachungen hinsichtlich Skontoabzugsfristen sind schnell in der Masse der Belege verschwunden. Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher der Kunden- oder Lieferantenverkehr ist, desto kürzer sollte der Turnus der Bearbeitung gewählt werden.

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Als Unternehmer ist man oft auf die Mitarbeit Dritter angewiesen. Dies kann grundsätzlich auf zwei Wegen geschehen: durch Beauftragung eines selbständigen Einzelunternehmers, Freiberuflers oder Gewerbetreibenden - oder über ein Angestelltenverhältnis mit Arbeitsvertrag.

Unterschiedliche Arten von Arbeitsverhältnissen

bis 603 €Geringfügige Beschäftigung, 30 % Pauschalabgabe (seit 1.1.2026)
25 %Pauschalabgabe kurzfristige Beschäftigung (Saisonarbeit)
603,01–2.000 €Gleitzonenregelung, reduzierte SV-Beiträge
ab 2.000,01 €Vollzeitbeschäftigung, SV-Beiträge je hälftig

Die kurzfristige Beschäftigung unterliegt strengen Kriterien: Sie gilt nur für tageweise Tätigkeiten wie Messehostessen oder Saisonkräfte - eine Schreibkraft kann nie als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden.

Unterlagen für das Lohnkonto

  • Arbeitsvertrag für die vereinbarten Bedingungen
  • Persönliche Daten
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsnummer
  • Krankenversicherung
  • Bankverbindung

Das übernehmen wir für Sie

  • Erstellung laufender Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter
  • Meldungen zur Sozialversicherung, Krankenkasse, Finanzamt, Berufsgenossenschaften
  • Erstellung der Arbeitgeberbescheinigungen
  • Erstellung von Verdienstbescheinigungen
  • Erstellung von Erstattungsanträgen

Zahlen, die etwas sagen.

Gewinnermittlung und Jahresabschluss

Für kleinere Unternehmen und insbesondere Freiberufler kommt für die Gewinnermittlung des Veranlagungsjahres die sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht. Ein Anlageverzeichnis muss ebenfalls erstellt werden. Die vollständige und sachlich richtige Gewinnermittlung ist die Grundlage für die Besteuerung.

Umfangreicher ist der sog. Jahresabschluss eines Unternehmens, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einem Anhang und ggf. einem Lagebericht besteht. Die Erfüllung von Nebenpflichten, wie die fristgemäße Publikation der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger, übernehmen wir natürlich auch gerne.

Wir wollen aber dennoch mehr bieten als die Hilfe bei Buchführung, Gewinnermittlung, Jahresabschluss oder Ihrer Steuererklärungen. Sprechen Sie uns an.

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Vom ersten Beleg bis zum Jahresabschluss - ein Ansprechpartner für alles.

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