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Bewirtungskosten

Eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (also rein beruf­liches Interesse) liegt ins­besondere dann vor, wenn vorrangig zum Essen oder zum Umtrunk eingeladen wird. Kommen weitere Leistungen hinzu, z.B. Veranstaltungen, Kinobesuche, Theater, etc. rechnen sie insgesamt zur privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebs­ausgaben scheidet dann komplett aus.

 

Davon zu unterscheiden sind Arbeitnehmer­veranstalt­ungen, wie z.B. Weihnachts­feiern. Diese sind stets betrieblich.

Allerdings stellt die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmer außerhalb von diesen Ver­anstaltungen stets Arbeits­lohn dar und ist ent­sprechend lohnzuver­steuern.

 

Umgekehrt werden Bewirtungen in der eigenen Wohnung grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt.

 

Zu den Bewirtungs­kosten zählen insbesondere : neben Essen und Trinken auch Garderobe­gebühren, Taxen, Trink­gelder und Raum­mieten.

 

Sind die ange­fallenden Bewirtungs­kosten als angemessen eingestuft, sind 30% der Kosten als nicht abzugsfähig anzusetzen, also umgekehrt können 70% der ange­messenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Umsatz­steuer ist jedoch stets zu 100% als Vorsteuer abzugfähig.

 

Für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg sind folgende Angaben unablässlich:

  • Namen und Anschrift der Gaststätte
  • Steuernummer oder Id-Nr. der Gaststätte
  • Name und Anschrift des Gastgebers
  • Datum der Bewirtungs­rechnung bzw. der Rechnungs­ausstellung
  • Menge und Be­zeichnung der verzehrten Speisen und Getränke
  • Ort und Tag der Bewirtung
  • eine laufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach einzelnen Positonen
  • die Umsatzsteuer sollte auch offen ausgewiesen sein

Hinweis: bei sog. Kleinbetrags­rechnun­gen bis 150 Euro brauchen nicht alle An­gaben vollständig zu sein.

 

Die Erfassung der Bewirtungs­kosten hat zwingend auf einem geson­derten Konto zu erfolgen.

 


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