Bei nicht zeitnaher Festsetzung der Steuern, sei es eine Nachzahlung oder eine Erstattung, fordert oder verzinst das Finanzamt die Steuerzahlungen. Die Höhe beläuft sich auf 0,5 % pro Monat, somit 6 % pro Jahr (p.a.).
Während die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer steuerlich nicht relevant sind, sind umkehrt jedoch Zinsen auf Steuererstattungen durch das Finanzamt der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.06.2014 bestätigt.