Der Mindestlohn wurde am 01.01.2015 mit 8,50 Euro in den meisten Mitgliedsstaaten der EU eingeführt.
Zum 01.01.2024 wurde er bereits das erste Mal auf 12,41 Euro angepasst. Gleichzeitig darf der Mindestlohn ab 2017 auch in Ausnahmefällen diese Grenze nicht mehr unterschreiten. Die in den Regelungswerken der Tarifverträge (höheren) geltenden Stundensätze werden grundsätzlich der Berechnung bei der Sozialversicherungsprüfung zugrunde gelegt.
Auch geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) bis 538 Euro haben Anspruch auf den Mindestlohn. Oftmals wird der Minijobber durch den höheren Stundenlohn sozialversicherungspflichtig, sofern die Stundenzahl gleich bleibend ist.
Folglich ist eine Reduzierung der Arbeitszeit die Folge um innerhalb der Minijob-Grenzen zu bleiben. Übersteigt das Jahresentgelt die 5.400 Euro, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig.
In dem Zusammenhang gilt: Trinkgelder gehören nicht zum Mindestlohn, da sie ohne rechtliche Verpflichtung "zusätzlich" zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz gelten auch für den Mindestlohn. Bestimmte Branchen haben erhöhte bzw. besondere Aufzeichnungspflichten. Dazu gehören insbesondere die Branchen, die sich durch hohe Arbeitnehmerfluktuation auszeichen. (z.B. Spedition, Gaststätten, Baugewerbe, Fleischwirtschaft, etc.).
Grundsätzlich sind die Aufzeichnungen zeitnah zu führen, um die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers prüfbar zu machen.
Bei Minijobbern unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Eltern erforderlich, wenn sie auf die Befreiung zur Rentenversicherung optieren wollen.