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Häusliches Arbeitszimmer


Ein häusliches Arbeits­zimmer ist im Wesent­lichen ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Aus­stattung nach in die häusliche Sphäre des Steuer­pflichtigen einge­bun­den ist und vor­wieg­end der Erledig­ung ge­dank­licher, schrift­licher, ver­waltungs­techni­scher oder organisa­torischer Arbeiten dient.

Grunds­ätzlich sind immer folgende Punkte für den Ansatz eines Arbeits­zimmers zu prüfen:

 

1. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?   Ja  =>  kein Werbungskosten­abzug!

 

2. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?  Nein  =>  Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit? => Nein!

=> Werbungskosten­abzug auf max. 1.250 Euro beschränkt

 

3. kein anderer Arbeits­platz und Mittel­punkt der gesamten Tätigkeit?  JA  => voller Werbungs­kostenabzug!

 

Als Werbungs­kosten kommen ins­besondere u.a. folgende Auf­wendungen in Betracht:

  • ant. Gebäude-­Abschreibung­ (falls Eigentum),
  • ant. Miete für das Zimmer,
  • ant. Stromkosten,
  • ant. Wasser- und Heiz­kosten,
  • ant. Grundsteuer,
  • ant. Reinigungskosten,
  • ant. sonstige Grundbesitz­abgaben, etc.
Auch Aufwendungen für die Aus­stattung des Zimmers gehören dazu.
Um das Arbeits­zimmer geltend zu machen, sind besondere Auf­zeich­nungs­­pflich­ten der Auf­wend­ungen er­forderlich.
   

 


Steuerkanzlei Wolko  ---  Garantiert gut beraten.