Das Finanzamt prüft in bestimmten Fällen, ob die bei der Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) geltend gemachten Werbungskosten in voller Höhe anzusetzen sind.
Das Maß dazu ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglicher umlagefähiger Nebenkosten. Dieser Wert wird mit der vom Vermieter angesetzten Miete verglichen. Entspricht die tatsächliche Miete nicht mindestens 66 % der ortsüblichen (Warm-) Miete erfolgt eine anteilige Kürzung der angesetzten Werbungskosten.
Umgekehrt bekommt man bei Überschreiten der 66 % stets den vollen Werbungskostenabzug.
Grundsätzlich ist also darauf zu achten, dass dieser Prozentanteil eingehalten wird, gerade bei hohen Werbungskosten, die steuerliche Verluste generieren um einen Verlustausgleich steuerlich "sinnvoll" zu gestalten.
Zu beachten ist insbesondere bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, also z.B. Eltern und Kindern, dass diese Verträge einem Fremdvergleich standhalten und die Miete tatsächlich nachweisbar gezahlt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Finanzamt das gesamte Mietverhältnis steuerlich nicht anerkennen.