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Vermietung und Verpachtung - verbilligte Wohnraummiete

Das Finanzamt prüft in bestimmten Fällen, ob die bei der Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Ver­pachtung (V&V) geltend ge­machten Werbungs­kosten in voller Höhe anzusetzen sind.

 

Das Maß dazu ist die ortsübliche Kalt­miete zuzüglicher umlagefähiger Neben­kosten. Dieser Wert wird mit der vom Ver­mieter angesetzten Miete verglichen. Ent­spricht die tatsächliche Miete nicht mindestens 66 % der ortsüblichen (Warm-) Miete erfolgt eine anteilige Kürzung der an­gesetzten Werbungs­kosten.

 

Umgekehrt be­kommt man bei Überschreiten der 66 % stets den vollen Werbungs­kostenabzug.

Grundsätzlich ist also darauf zu achten, dass dieser Prozent­anteil eingehalten wird, gerade bei hohen Werbungs­kosten, die steuerliche Verluste generieren um einen Verlust­ausgleich steuer­lich "sinnvoll" zu gestalten.

 

Zu beachten ist ins­besondere bei Miet­verträgen zwischen nahen Angeh­örigen, also z.B. Eltern und Kindern, dass diese Verträge einem Fremd­vergleich stand­halten und die Miete tatsächlich nach­weisbar gezahlt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Finanz­amt das gesamte Miet­verhältnis steuer­lich nicht aner­kennen.

 

 


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