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Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Zum 01.01.2014 ist das komplett neu überarbeitete Reisekosten­recht in Kraft getreten.

 

Unter Reise­kosten als Werbungs­kosten/­Betriebsausgaben und deren steuer­freie Erstattungen versteht man ins-besondere:

 

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungs­mehraufwand,
  • Übernachtungskosten/­Unterkunfts­kosten sowie
  • Reisenebenkosten.

Grundlegend nach neuer Betrachtung ab 01.01.2014 ist der Begriff der sog. "ersten Tätig­keits­stätte".

Danach entscheidet sich, ob überhaupt Reisekosten berücksichtigt werden können oder ob lediglich die Entfernungs­pauschale von 0,30 Euro bzw. die 0,03%-Regelung Anwendung finden muss.

 

Defini­tion der "ersten Tätigkeitsstätte":

Gem. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG ist die erste Tätigkeits­stätte die von der Wohnung getrennte ortsfeste betriebliche Ein­richtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeit­geber bestimmten Dritten, der der Arbeit­nehmer dauer­haft zuge­ordnet ist.

Dies gilt übrigens auch für fest mit dem Erdreich verbundene Bau­container, Baubüros oder Aufent­haltsräume.

 

Eine Tätigkeit ist dauer­haft, wenn der Arbeit­nehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll.

 

An der ersten Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich erscheinen.

 

Auf die Fahrt­kosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich immer die Regel­ungen der Entfernungs­pauschale i.H.v. 0,30 Euro ange­wendet.

 

Ein Arbeit­nehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig (=Reise­kostengrund­sätze).

 

Verpflegungs­mehrauf­wendungen sind außerhalb der Wohn­ung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausschließlich mit den gültigen Pauschalen anzusetzen.

 

Für eine Abwesen­heit von mehr als 8 Stunden beträgt die Pauschale 12 Euro.

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gilt für den Anreisetag und den Abreisetag jeweils 12 Euro pauschal, für den oder die Zwischentage jeweils pro Tag 24 Euro. Für Aus­land­seinsätze gelten länder­spezi­fische Ver­pflegungs­pauschalsätze.

 


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