Zum 01.01.2014 ist das komplett neu überarbeitete Reisekostenrecht in Kraft getreten.
Unter Reisekosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben und deren steuerfreie Erstattungen versteht man ins-besondere:
Grundlegend nach neuer Betrachtung ab 01.01.2014 ist der Begriff der sog. "ersten Tätigkeitsstätte".
Danach entscheidet sich, ob überhaupt Reisekosten berücksichtigt werden können oder ob lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. die 0,03%-Regelung Anwendung finden muss.
Definition der "ersten Tätigkeitsstätte":
Gem. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte die von der Wohnung getrennte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Dies gilt übrigens auch für fest mit dem Erdreich verbundene Baucontainer, Baubüros oder Aufenthaltsräume.
Eine Tätigkeit ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll.
An der ersten Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich erscheinen.
Auf die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich immer die Regelungen der Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 Euro angewendet.
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig (=Reisekostengrundsätze).
Verpflegungsmehraufwendungen sind außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausschließlich mit den gültigen Pauschalen anzusetzen.
Für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die Pauschale 12 Euro.
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gilt für den Anreisetag und den Abreisetag jeweils 12 Euro pauschal, für den oder die Zwischentage jeweils pro Tag 24 Euro. Für Auslandseinsätze gelten länderspezifische Verpflegungspauschalsätze.