Bei den Handwerkerleistungen handelt es sich um handwerkliche Tätigkeiten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen. Neubaumaßnahmen sind grds. nicht begünstigt.
Begünstigt ist stets nur der Arbeitslohnanteil, dieser muss auf der Rechnung zwingend separat ausgewiesen werden.
Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere z.B.
Nicht dagegen sind Reparaturen am KFZ oder Friedhofspflegearbeiten begünstigt, da beides nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen vollzogen werden.
Der Materialanteil gehört grundsätzlich nicht dazu, Fahrt- und Rüstpauschalen jedoch dagegen schon. Natürlich ist je nach Posten auch die zugehörige Umsatzsteuer einzubeziehen.
Die Höhe der Begünstigung liegt derzeit bei 6.000 Euro (Maximalbetrag), Steuerabzug davon 20%, somit ergibt sich eine Steuerermäßigung von 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
Im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse kann man grob 4 Gruppen unterscheiden:
Während bei der ersten Gruppe ein Höchstbetrag von 2.550 Euro begünstigt ist, was bei 20% Steuerabzug eine Steuerermäßigung von 510 Euro ausmacht, liegt bei den anderen drei Gruppen der Höchstbetrag gemeinschaftlich bei 20.000 Euro, 20% Steuerabzug ergibt 4.000 Euro Steuerermäßigung.
Diese Vorschriften stehen neben der Vorschrift der Handwerkerleistung. Denkbar ist also, beide Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Allerdings sind auch einfache handwerkliche Arbeiten, die ein Laie übernehmen kann als Handwerkerleistungen einzugruppieren. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann nicht vor. Grundsätzlich sind also die Einzelfälle zu überprüfen.