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HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN UND BESCHÄFTIGUNG

Handwerkerleistungen, § 35a EStG

Bei den Handwerker­leistungen handelt es sich um hand­werkliche Tätigkeiten für Renovierung, Erhalt­ung und Moder­nisierungs­maß­nahmen im Haus­halt des Steuer­pflichtigen. Neubau­maßnahmen sind grds. nicht begünstigt.

 

Begünstigt ist stets nur der Arbeits­lohnanteil, dieser muss auf der Rech­nung zwingend separat ausge­wiesen werden.

 

Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere z.B.

  • Maßnahmen der Garten­gestaltung, Grünschnitt, etc.,
  • Reparaturen an Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Sanitär­bereich, etc.,
  • Wartung von Heizungs­anlagen, etc.,
  • Malerarbeiten, etc.,
  • Kaminkehrer, auch die Feuerstätten­schau, etc.

 

Nicht dagegen sind Reparaturen am KFZ oder Friedhofs­pflege­arbeiten begünstigt, da beides nicht im Haus­halt des Steuerpflichtigen vollzogen werden.

 

Der Material­anteil gehört grunds­ätz­lich nicht dazu, Fahrt- und Rüst­pauschalen jedoch da­gegen schon. Natürlich ist je nach Posten auch die zugehörige Umsatzsteuer einzu­be­ziehen.

 

Die Höhe der Begünsti­gung liegt derzeit bei 6.000 Euro (Maximal­betrag), Steuer­abzug davon 20%, somit ergibt sich eine Steuer­ermäßi­gung von 1.200 Euro pro Kalender­jahr.

 

Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt

Im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse kann man grob 4 Gruppen unterscheiden:

 

  • Haushaltshilfe im Mini-Job-Verfahren (sog. Haushaltsscheck-Verfahren)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

 

Während bei der ersten Gruppe ein Höchst­betrag von 2.550 Euro begünstigt ist, was bei 20% Steuerabzug eine Steuer­ermäßigung von 510 Euro ausmacht, liegt bei den anderen drei Gruppen der Höchstbetrag gemein­schaftlich bei 20.000 Euro, 20% Steuerabzug ergibt 4.000 Euro Steuer­ermäßigung.

 

Diese Vorschriften stehen neben der Vorschrift der Handwerker­leistung. Denkbar ist also, beide Ver­günstig­ungen in Anspruch nehmen zu können. Aller­dings sind auch einfache hand­werkliche Arbeiten, die ein Laie übernehmen kann als Handwerker­leistungen einzugruppieren. Eine haushaltsnahe Dienst­leistung liegt dann nicht vor. Grundsätzlich sind also die Einzelfälle zu überprüfen.

 


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