Rechnungswesen

Teilbereiche des Rechnungswesens

Im betrieblichen Rechnungswesen werden verschiedene Teilbereiche unter­schieden. Ganz grob kann man das Rechnungswesen in drei Teile zer­legen: Fin­anz­buchführung, Zahlungs­verkehr sowie Lohn- und Ge­haltsab­rechnung.

Finanzbuchführung und Anlagebuchführung

Der Besteuerung des Unternehmers liegt am Jahresende die Gewinn­ermitt­lung der Unter­nehmer­tätigkeit zu­grunde.

 

Dies kann entweder in Form der Gewinn­ermittlung gem. § 4 Abs 3. EStG (sog. Einnahme-­Überschuss-Rechnung) oder als Bilanz (inkl. Ge­winn- und Verlust­rechnung zzgl. Anhang) er­forderlich sein.

 

Um am Jahresende diese Rechen­werke aufstellen zu können, sind ver­schiedene Lebens­sachver­halte be­trieb­lich zu erfassen. Dies geschieht über die Ver­buchung der Belege, also der Buch­haltung im eigentlichen Sinne. Derartige Sach­verhalte können bei­spielsweise sein:

  • Einkauf von Waren oder Dienst­leistungen
  • Verkauf der eigenen Ware oder Leistung
  • Einstellung von Personal
  • Anmietung von betrieblichen R&aum­l;umlich­keiten etc.
  • Erweiterung der Produktions­kapazitäten
  • Verlagerung des Firmen­sitzes
  • Auslagerung von Tätig­keiten auf andere Firmen
Finanzbuchführung Controlling Umsatzsteuer

Die Verbuchung der Belege ist grundsätzlich an einen Turnus zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voran­meldungen angelehnt. Man unter­scheidet monatliche, quartals­weise sowie jährliche Abgabe und damit auch die ent­sprechende Ver­buchung der Belege. Jedoch sind im Rahmen der neuen Grundsätze der ordnungs­gemäßen Buchführung und Daten­erfassung (GoBD) die Buch­haltungen MONAT­LICH festzu­schrei­ben, also die Unver­änderbarkeit der Daten sicher­zustellen. Somit sind die Belege stets monatlich zu erfassen (und festzuschreiben). Ein Vorteil der monatlichen Verbuchung ist es, dass man selbst als Unter­nehmer stets weiss, wo er mit seiner Firmen­entwicklung steht. Dies wird oftmals nicht nur für unter­nehmerische Ent­scheid­ungen von Vorteil sein.

 

Bei der Einnahme-Überschuss-­Rech­nung ist ein Bankkonto nicht zwingend erforderlich, auch können die Belege grundsätzlich als "Sammelwerk" zur Be­arbeitung der Buch­haltung bzw. der Finanzbuchführung einge­reicht wer­den. Ent­scheidend ist hierfür lediglich der Zahlungs­fluss der Ein- oder Aus­gaben.

 

Bei der Bilanzierung hingegen ist struktur­ierter vor­zugehen:

 

  • Eingangsrechnungen (Rechnungen anderer Unternehmen an das eigene)
  • Ausgangsrechnungen (für die eigenen erbrachten Leistungen)
  • Bankkontoauszüge,
  • Kreditkartenabrechnungen mit den dazugehörenden Belegen,
  • Barbelege,
  • sonstige Sachverhalte.

 

Die Finanzbuchhaltung durch die Anlagenbuchhaltung ergänzt. Durch das Inventarverzeichnis bzw. die Darstellung der Entwicklung der Buchwerte des Anlagevermögens wird dargestellt, welche Aktiva die Unter­nehmung im Anlage­vermögen aufweist. Auch für Gewinn­ermittler im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechner) besteht diese Ver­pflichtung, ein Anlage­verzeich­nis zu führen.

 

Die Erfassung der Lebenssachverhalte der Unternehmung wird somit durch die Finanz­buch­führung struktuiert ab-gelegt, alle Belege sind entsprechend nachprüfbar sortiert und ge­ordnet. Dies ist die Grundlage der Finanz­buchführung, die wiederum der Gewinnermittlung am Jahresende zugrunde liegt bzw. die überhaupt voraus­setzt.

Zahlungsverkehr

Ein weiterer Vorteil, die oben beschriebene Buchführung als "Kontroll­instrument" der Unter­nehmens­führung zu ge­brauchen ist die Überwachung des Zahl­ungs­verkehrs. Durch eine Viel­zahl von Geschäftsbe­zieh­ungen (Einkaufs­seite sowie Verkaufs­seite) wird schnell unübersichtlich, ob Forder­ungen bereits beglichen sind oder ob noch Rechnungen zu zahlen sind. Auch Fristüberwach­ungen hin­sichtlich Skon­to­abzugs­fristen sind schnell in der Masse der Belege ver­schwunden.

 

Natürlich muss die Buchhaltung wieder­rum an den Turnus der Zahl­ungs­fristen an­gepasst werden, da sonst eine fristgemäße Überwachung bzw. eine Nutzung dieser Vorteile nicht gegeben ist. Grundsätzlich gilt, je umfang­reicher der Kunden- oder Liefer­anten­verkehr ist, desto kürzer sollte der Turnus der Bearbeitung der Buchführung gewählt werden. Eine rasche Er­fassungs-möglichkeit bildet die Möglichkeit, die Finanz­buch­führung an die Bank­verbindung anzuknüpfen und so mit der Schnitt­stelle Nutzungs­vorteile für alle Be­teiligten zu ziehen. Kosten­vorteile sind darin eingeschlossen.

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Als Unternehmer ist man oft auf die Mitarbeit von Dritten Per­sonen ange­wiesen. Dies kann grundsätzlich auf zwei Wegen geschehen:

 

1. man bedient sich einem fremden Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibenden, der für sich gese­hen eben­falls selbständig ist und vergütet die Arbeit durch Rech­nungs­begleich­ung,

 oder

2. die Dritte Person ist nicht selbständig, dann kann diese nur über das Ange­stellten­verhältnis in den eigenen Unter­nehmens­ablauf einbe­zogen werden. Dies geschieht über einen Arbeitsvertrag.

Unterschiedliche Arten von Arbeitsverhältnissen

Das Gehalt für dieses eine geringfügige Beschäftigungsverhältnis bleibt bei der Person bis monat­lich € 450 steuer- und sozial­versich­erungs­frei. Der Arbeit­geber übernimmt pauschale Abgaben von 30%, die an die Knapp­schaft-Bahn-See abzuführen sind und sowohl die Lohn­steuer als auch die Sozial­ver­sicher­ung ab­decken.

 

Die Eingrenzungen für die kurzfristige Beschäftigung sind sehr streng. Es muss sich überhaupt um einen Bereich handeln, der über eine tageweise Beschäftigung abge­deckt werden kann, wie z.B. Messe­host­essen, Saisonkräfte in der Landwirtschaft oder Gastwirtschaft. Eine Schreibkraft kann beispiels­weise nie als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden, weil das Berufsbild einer Büroange­stellten nicht dem einer Saison­kraft entspricht. Sind die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung tatsächlich einmal erfüllt, beträgt die Pauschal­abgabe nur 25%.

 

Üblicherweise wird von einer Vollbe­schäftigung ausge­gangen, wenn die Wochen­arbeitszeit zwischen 37 und 40 Stunden liegt. Arbeitet eine Person beispiels­weise nur 30 Stunden, dann ist dies eine Teilzeitbeschäftigung. Erhält die Person ein Gehalt von € 450 bis € 800 kommt in der Sozial­versicherung die sogenannte Gleit­zonenregel­ung zum tragen. In der Gleitzone steigen die Arbeit­nehmeranteile zur Sozial­versicher­ung von ca. 37 % bei € 401 an bis auf 50% bei € 800 Gehalt im Monat. Bei der Lohn­steuer gibt es keine Besonder­heiten.

 

Ab einem monatlichen Gehalt von € 801 werden die Sozial­versicher­ungs­beiträge nahezu gleich auf den Arbeit­geber und den Arbeitnehmer verteilt. Bei der Lohn­steuer gibt es keine Besonder­heiten. Hier kommt es auf die Familien­situation des Beschäftigen an, die Lohn­steuerklasse gibt Aus­kunft darüber.

Dem Arbeitsverhältnis bzw. der Anmeldung bei den Behörden und Ämtern liegen immer folgende Unter­lagen zugrunde, die vom Unter­nehmer bzw. vom Arbeit­nehmer einge­holt werden müssen und zum sog. "Lohnkonto" in den Arbeit­geber­unter­lagen vor­han­den sein soll­ten:

  • Arbeitsvertrag für die vereinbarten Bedingungen
  • Persönliche Daten
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsnummer
  • Krankenversicherung
  • Bankverbindung
Lohnabrechnung Gehaltsrechner Steuern

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung gliedert sich stets in verschiedene Teilleistungen. Ihr Steuer­berater über­nimmt gerne folgende Auf­gaben, die hier nur auszugs­weise darge­stellt sind:

Löhne Gehälter Beratung
  • Erstellung laufender Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter
  • Meldungen zur Sozialversicherung, Krankenkasse, Finanzamt,    Berufsgenossenschaften
  • Erstellung der Arbeitgeberbescheinigungen
  • Erstellung von Verdienstbescheinigungen
  • Erstellung von Erstattungsanträgen

Gewinnermittlung und Jahresabschluss

Für kleinere Unternehmen und ins­besondere Freiberufler kommt für die Gewinn­ermittlung des Ver­anlag­ungs­jahres die sog. Einnahme-­Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht. Dort werden die Einnahmen den Ausgaben gegen­über­gestellt. Ein Anlage­ver­zeich­nis muss ebenfalls erstellt werden. Die vollständige und sachlich richtige Gewinn­ermittlung ist die Grund­lage für die Besteuer­ung, die in die private Einkommen­steuer­erklärung (oder ggfs. auch über eine Fest­stell­ungs­erklärung und Gewinn­zurechnung) Eingang findet.

 

Umfangreicher dagegen ist der sog. Jahres­abschluss eines Unter­nehm­ens, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlust-­Rechnung, ggfs. einem Anhang und ggfs. einem Lage­bericht besteht. Auch hierzu ist stehts ein Anlage­verzeichnis bzw. ein Anlage­spiegel beizubringen. Erfüllung von Neben­pflichten, wie z.B. der ord­nungs­gemäßen und pflicht­gemäßen und vor allem frist­gemäßen Publi­kation der Jahres­abschlüsse im Bundes­anzeiger über­nehmen wir natürlich auch gerne.

 

Schnell wird deutlich, welchen Umfang das Berufsfeld des Steuerberaters besitzt und wie mannig­faltig die Vorschriften in dem gesamten wirt­schaft­lichen Bereich sind, die das Alltags­geschäft bestimmen. Wir wollen aber dennoch mehr bieten als die Hilfe bei Buchführung, Gewinn­ermittlung, Jahres­abschluss oder Ihrer Steuererklärungen.

Sprechen Sie uns an.

 

 

 


Steuerkanzlei Wolko   ---  Ihr Steuerberater in Recklinghausen.