Im betrieblichen Rechnungswesen werden verschiedene Teilbereiche unterschieden. Ganz grob kann man das Rechnungswesen in drei Teile zerlegen: Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Der Besteuerung des Unternehmers liegt am Jahresende die Gewinnermittlung der Unternehmertätigkeit zugrunde.
Dies kann entweder in Form der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3. EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder als Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung zzgl. Anhang) erforderlich sein.
Um am Jahresende diese Rechenwerke aufstellen zu können, sind verschiedene Lebenssachverhalte betrieblich zu erfassen. Dies geschieht über die Verbuchung der Belege, also der Buchhaltung im eigentlichen Sinne. Derartige Sachverhalte können beispielsweise sein:
Die Verbuchung der Belege ist grundsätzlich an einen Turnus zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen angelehnt. Man unterscheidet monatliche, quartalsweise sowie jährliche Abgabe und damit auch die entsprechende Verbuchung der Belege. Jedoch sind im Rahmen der neuen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Datenerfassung (GoBD) die Buchhaltungen MONATLICH festzuschreiben, also die Unveränderbarkeit der Daten sicherzustellen. Somit sind die Belege stets monatlich zu erfassen (und festzuschreiben). Ein Vorteil der monatlichen Verbuchung ist es, dass man selbst als Unternehmer stets weiss, wo er mit seiner Firmenentwicklung steht. Dies wird oftmals nicht nur für unternehmerische Entscheidungen von Vorteil sein.
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist ein Bankkonto nicht zwingend erforderlich, auch können die Belege grundsätzlich als "Sammelwerk" zur Bearbeitung der Buchhaltung bzw. der Finanzbuchführung eingereicht werden. Entscheidend ist hierfür lediglich der Zahlungsfluss der Ein- oder Ausgaben.
Bei der Bilanzierung hingegen ist strukturierter vorzugehen:
Die Finanzbuchhaltung durch die Anlagenbuchhaltung ergänzt. Durch das Inventarverzeichnis bzw. die Darstellung der Entwicklung der Buchwerte des Anlagevermögens wird dargestellt, welche Aktiva die Unternehmung im Anlagevermögen aufweist. Auch für Gewinnermittler im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechner) besteht diese Verpflichtung, ein Anlageverzeichnis zu führen.
Die Erfassung der Lebenssachverhalte der Unternehmung wird somit durch die Finanzbuchführung struktuiert ab-gelegt, alle Belege sind entsprechend nachprüfbar sortiert und geordnet. Dies ist die Grundlage der Finanzbuchführung, die wiederum der Gewinnermittlung am Jahresende zugrunde liegt bzw. die überhaupt voraussetzt.
Ein weiterer Vorteil, die oben beschriebene Buchführung als "Kontrollinstrument" der Unternehmensführung zu gebrauchen ist die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Durch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen (Einkaufsseite sowie Verkaufsseite) wird schnell unübersichtlich, ob Forderungen bereits beglichen sind oder ob noch Rechnungen zu zahlen sind. Auch Fristüberwachungen hinsichtlich Skontoabzugsfristen sind schnell in der Masse der Belege verschwunden.
Natürlich muss die Buchhaltung wiederrum an den Turnus der Zahlungsfristen angepasst werden, da sonst eine fristgemäße Überwachung bzw. eine Nutzung dieser Vorteile nicht gegeben ist. Grundsätzlich gilt, je umfangreicher der Kunden- oder Lieferantenverkehr ist, desto kürzer sollte der Turnus der Bearbeitung der Buchführung gewählt werden. Eine rasche Erfassungs-möglichkeit bildet die Möglichkeit, die Finanzbuchführung an die Bankverbindung anzuknüpfen und so mit der Schnittstelle Nutzungsvorteile für alle Beteiligten zu ziehen. Kostenvorteile sind darin eingeschlossen.
Als Unternehmer ist man oft auf die Mitarbeit von Dritten Personen angewiesen. Dies kann grundsätzlich auf zwei Wegen geschehen:
1. man bedient sich einem fremden Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibenden, der für sich gesehen ebenfalls selbständig ist und vergütet die Arbeit durch Rechnungsbegleichung,
oder
2. die Dritte Person ist nicht selbständig, dann kann diese nur über das Angestelltenverhältnis in den eigenen Unternehmensablauf einbezogen werden. Dies geschieht über einen Arbeitsvertrag.
Das Gehalt für dieses eine geringfügige Beschäftigungsverhältnis bleibt bei der Person bis monatlich € 450 steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber übernimmt pauschale Abgaben von 30%, die an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen sind und sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung abdecken.
Die Eingrenzungen für die kurzfristige Beschäftigung sind sehr streng. Es muss sich überhaupt um einen Bereich handeln, der über eine tageweise Beschäftigung abgedeckt werden kann, wie z.B. Messehostessen, Saisonkräfte in der Landwirtschaft oder Gastwirtschaft. Eine Schreibkraft kann beispielsweise nie als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden, weil das Berufsbild einer Büroangestellten nicht dem einer Saisonkraft entspricht. Sind die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung tatsächlich einmal erfüllt, beträgt die Pauschalabgabe nur 25%.
Üblicherweise wird von einer Vollbeschäftigung ausgegangen, wenn die Wochenarbeitszeit zwischen 37 und 40 Stunden liegt. Arbeitet eine Person beispielsweise nur 30 Stunden, dann ist dies eine Teilzeitbeschäftigung. Erhält die Person ein Gehalt von € 450 bis € 800 kommt in der Sozialversicherung die sogenannte Gleitzonenregelung zum tragen. In der Gleitzone steigen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von ca. 37 % bei € 401 an bis auf 50% bei € 800 Gehalt im Monat. Bei der Lohnsteuer gibt es keine Besonderheiten.
Ab einem monatlichen Gehalt von € 801 werden die Sozialversicherungsbeiträge nahezu gleich auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verteilt. Bei der Lohnsteuer gibt es keine Besonderheiten. Hier kommt es auf die Familiensituation des Beschäftigen an, die Lohnsteuerklasse gibt Auskunft darüber.
Dem Arbeitsverhältnis bzw. der Anmeldung bei den Behörden und Ämtern liegen immer folgende Unterlagen zugrunde, die vom Unternehmer bzw. vom Arbeitnehmer eingeholt werden müssen und zum sog. "Lohnkonto" in den Arbeitgeberunterlagen vorhanden sein sollten:
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung gliedert sich stets in verschiedene Teilleistungen. Ihr Steuerberater übernimmt gerne folgende Aufgaben, die hier nur auszugsweise dargestellt sind:
Für kleinere Unternehmen und insbesondere Freiberufler kommt für die Gewinnermittlung des Veranlagungsjahres die sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht. Dort werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Ein Anlageverzeichnis muss ebenfalls erstellt werden. Die vollständige und sachlich richtige Gewinnermittlung ist die Grundlage für die Besteuerung, die in die private Einkommensteuererklärung (oder ggfs. auch über eine Feststellungserklärung und Gewinnzurechnung) Eingang findet.
Umfangreicher dagegen ist der sog. Jahresabschluss eines Unternehmens, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung, ggfs. einem Anhang und ggfs. einem Lagebericht besteht. Auch hierzu ist stehts ein Anlageverzeichnis bzw. ein Anlagespiegel beizubringen. Erfüllung von Nebenpflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen und pflichtgemäßen und vor allem fristgemäßen Publikation der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger übernehmen wir natürlich auch gerne.
Schnell wird deutlich, welchen Umfang das Berufsfeld des Steuerberaters besitzt und wie mannigfaltig die Vorschriften in dem gesamten wirtschaftlichen Bereich sind, die das Alltagsgeschäft bestimmen. Wir wollen aber dennoch mehr bieten als die Hilfe bei Buchführung, Gewinnermittlung, Jahresabschluss oder Ihrer Steuererklärungen.
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